AUSBILDUNGSCURRICULUM KATATHYM IMAGINATIVE PSYCHOTHERAPIE (KIP) – ÖGATAP

(Katathymes Bilderleben, KB)

April 2004

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Ausbildungscurriculum für Katathym Imaginative Psychotherapie (2004)

 

Ausbildung (Psychotherapeutisches Fachspezifikum)

1. Prägnante Kurzbeschreibung

Die KATATHYM IMAGINATIVE PSYCHOTHERAPIE (KIP), vormals KATATHYMES BILDERLEBEN (KB), ist ein auf tiefenpsychologischen Grundlagen beruhendes imaginatives Verfahren der Psychotherapie. (Synonym: Symboldrama, engl: Guided Affective Imagery).
Die Methode stammt von H. LEUNER und wurde 1955 als wissenschaftlich fundiertes Verfahren in die Psychotherapie eingeführt.

Das Verfahren ist durch 3 Wesensmerkmale charakterisiert

  • tiefenpsychologisch-theoretische Grundlagen
  • Anwendung von Imaginationen und
  • Arbeit in und am Symbol der Imaginationen.

Die Bezeichnung KATATHYM (griech: der Seele gemäß = die Seele widerspiegelnd) weist auf den tiefenpsychologischen Ursprung affektbeladener, emotional erlebter, symbolhafter Projektionen des Unbewussten hin.

IMAGINATIV hebt den bildhaften Charakter der therapeutisch induzierten Erlebniswelt hervor. Die Imagination stellt eine Regression in die primärprozesshafte Schicht der Seele, dem unbewusstnahen Bild-Denken, dar. In den Imaginationen kommen unbewusste Bedürfnisse und Affektkonstellationen, sowie Konflikte in Form tiefenpsychologischer Traumsymbole zur Darstellung und werden somit ausdrückbar und erlebbar. Die Symbolik der Imagination ist eine Widerspiegelung der inneren Welt der Objekte. Durch die Arbeit in und am Symbol ist eine direkte Bearbeitung sowohl praeverbaler defizitärer Mangelerlebnisse, als auch von ödipal Konflikthaftem möglich (Auffüllen früher emotionaler Defizite - strukturelle Nachreifung - Bearbeitung und Lösung unbewusster Konflikte).

Das Bildhafte mit seinem Symbolcharakter hat eine vermittelnde Funktion zwischen tiefen, unbewussten Vorgängen, Affekten, Trieben und Konflikten und bewusstem Erleben. Das Bilderleben hebt unbewusste Inhalte in das Vorbewusste. Diese symbolhaften, vorbewussten Inhalte können in der KIP durch das Erleben und Bearbeiten teilweise schon auf der Bildebene bewusstseinsfähig oder durch Nachbearbeitung der Bilder und Emotionen assoziativ angereichert und bewusst gemacht werden. Somit verbindet die KIP emotionale Verarbeitung mit dem erkenntnismäßigen Bewusstwerden in idealer Weise.

Der therapeutische Prozess erfolgt auf zwei Ebenen

  1. vorwiegend primärprozesshaftes Geschehen der Imagination
  2. vorwiegend sekundärprozesshafte Ebene des Gespräches.

Die Gliederung des Verfahrens in GRUND-, MITTEL- und OBERSTUFE trägt der psychischen Entwicklung Rechnung. Die Grundstufe erfasst die frühesten, praeverbalen Stadien der Entwicklung, die Mittel- und Oberstufe die ödipalen Phasen und spätere Entwicklungen.
Die Imagination bietet außerdem die Möglichkeit der diagnostischen Einblicknahme in unbewusste Vorgänge ähnlich den projektiven Testverfahren (z.B. TAT).

Die Grundstufentherapie fördert die Entfaltung und Differenzierung und ermöglicht ein Nachholen und Nachreifen durch Auffüllen früher Defizite, sowie ein Korrigieren früher emotionaler Erfahrungen (Objektbeziehungen).
Mittel- und Oberstufe fokussieren auf Konfliktbearbeitung, Erkenntnis und Integration, sowohl auf der Bildebene, als auch auf der sekundärprozesshaften Ebene.
Da die KIP schnell unbewusstes Konfliktmaterial freisetzt, bedarf ihre Anwendung der sorgfältigen Weiterbildung des Therapeuten, um Misserfolge und Gefahren zu vermeiden.

Die KIP kann als EINZELTHERAPIE, als PAAR-, FAMILIEN- oder GRUPPEN-KIP eingesetzt werden.

Anwendung: Krisenintervention, fokale Kurztherapie (bis ca. 30 Stunden), Mittel- bis Langzeittherapie (bis zu mehreren hundert Stunden).
Kontraindikationen: floride Psychosen, praepsychotische Zustände, mangelnde Intelligenz (IQ unter 85), hirnorganische Defekte mit Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit
Relative Kontraindikationen: massiver Zwang, schwere Formen der Hysterie und hysterische Charakterneurosen.
 

2. Tätigkeitsbereich

Psychotherapeuten für Katathym Imaginative Psychotherapie K.I.P. (Katathymes Bilderleben, KB) verfügen über eine Ausbildung, welche die eigenständige Behandlung von Patienten mit psychischen und physischen Leidenszuständen ermöglicht. Sie müssen die Behandlung sowohl in Form von Einzel- als auch von Gruppenpsychotherapie einsetzen können.
 

3. Ausbildungsziel

Psychotherapeuten für Katathym Imaginative Psychotherapie K.I.P. (Katathymes Bilderleben, KB) sind so ausgebildet, dass sie psychische Störungen und Erkrankungen von Patienten erkennen und geeignete indikationsgerechte praktische Behandlungsschritte, die auf theoretischen Grundlagen beruhen, einsetzen können.

Sie haben ein ausreichendes Ausmaß an psychischer Reife und theoretischem Wissen erlangt, welches ermöglicht, die vielfältigen Interventionsmöglichkeiten gezielt anzuwenden.
 

4. Voraussetzungen für den Beginn der Ausbildung Katathym Imaginative Psychotherapie

Die Ausbildung zum/r Therapeuten/in für Katathym Imaginative Psychotherapie im Sinne der Ausbildungsrichtlinien und im Rahmen des psychotherapeutischen Fachspezifikums (gem. PthG § 10 (2) kann nur beginnen, wer

  1. eigenberechtigt ist;
  2. das 24. Lebensjahr vollendet hat;
  3. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat;
  4. die in PthG § 10 (2) Z.5-9 genannten beruflichen Voraussetzungen erfüllt;
  5. ein Einführungsseminar in Katathym Imaginativen Psychotherapie absolviert hat;
  6. ein Aufnahmegespräch bei zwei Lehrtherapeuten (Dozenten) der Österreichischen Gesellschaft für Angewandte Tiefenpsychologie und Allgemeine Psychotherapie positiv abgelegt hat.

Im Aufnahmegespräch soll die persönliche Eignung und Belastbarkeit des Auszubildenden festgestellt werden.
Persönliche Eignung für die Ausbildung und Ausübung der Psychotherapie setzt voraus:
Reflexions- und Selbstreflexionsfähigkeit, Fähigkeit zu Empathie, sozialen Kontakten und Beziehungen, ausreichende Ich-Stärke und Belastbarkeit, ausreichende intellektuelle Begabung, reifen Umgang mit Frustrationen und mit eigenen und fremden aggressiven und libidinösen Impulsen.

In diesem Sinne sind Ausschlusskriterien: zu geringe Reflexions- und Selbstreflexionsfähigkeit, mangelnde Empathiefähigkeit, schwere Persönlichkeitsstörungen, mangelnde intellektuelle Begabung, deutliche Ich-Struktur-Defekte, mangelnde Beziehungsfähigkeit, mangelnde Frustrationstoleranz, erschwerter Umgang mit aggressiven und libidinösen Impulsen, unreife Persönlichkeitsstruktur, mangelnde Belastbarkeit, mangelnde soziale Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, auffällige Verhaltensstörung.

f) Aufnahme in den Verein durch den Vorstand.

Erst nach erfolgreichem Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums und nach Aufnahme in den Verein darf mit dem Fachspezifikum begonnen werden (§ 10, Abs.2 Z.4).
 

5. Fachspezifische Ausbildung

5.1. Theoretischer Teil (mind. 300 Std.) = § 6 (1)

5.1.1. Persönlichkeitsentwicklung (mind. 60 Std.) = § 6, Abs.1 Z.1

Entwicklungspsychologie, Tiefenpsychologie, Narzissmustheorie, Objektbeziehungstheorie, Psychopathologie und Psychiatrie, Psychosomatik

5.1.2. Methodik und Technik (mind. 100 Std.) = § 6, Abs. 1 Z.2

Psychophysiologie, Traumtheorie, spezifische Theorie der KIP inklusive tiefenpsychologischer Grundlagen (spezielle Ausprägung von Übertragung und Gegenübertragung und Abwehren etc.). Weitere imaginative Techniken, Therapieplanung (Erstinterview, Anamnese, Diagnostik, Arbeitshypothese, Therapieverlauf, Therapieende), Indikation und Kontraindikation der KIP.

5.1.3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien (mind. 50 Std.) =
§6, Abs. 1 Z.3

Neurosenlehre, Verhaltenspsychologie, Sozialpsychologie, Kommunikationstheorie, Systemtheorie, Gruppenprozesse

5.1.4. Psychotherapeutische Literatur (mind. 40 Std.) = § 6, Abs. 1 Z.4

entsprechend der ständig aktualisierten Literaturliste

5.1.5. Schwerpunkt nach methodenspezifischer Ausrichtung (mind. 50 Std.)

Theorie und Techniken der Grund-, Mittel- und Oberstufe, Dimensionen der KIP, KIP als Psychotherapie, Abgrenzung und Kombination von/mit anderen psychotherapeutischen Verfahren.

Die Theorie wird zu einem Teil in Theorie- und Weiterbildungsseminaren (150 Std.), zum anderen Teil und in der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe (150 Std.) angeboten und daneben wird noch persönliches Literaturstudium gefordert.

5.2. Praktischer Teil (mind. 1600 Std. lt. § 6 (2) PThG.)

5.2.1. Selbsterfahrung (mind. 490 Std.)
  1. Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie mit der KIP
    (Stundenanzahl offen, mind. jedoch 100 Std.)
    Die Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie muss als kontinuierlicher Prozess bei einem einzigen Lehrtherapeuten für die Lehrtherapie erfolgen. Die tatsächliche Dauer und die Stundenanzahl der Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie ist jedoch individuell verschieden; sie ergibt sich im psychotherapeutischen Prozess und ist z.B. von Persönlichkeitsfaktoren abhängig. Für die nötige Selbsterfahrung / Lehrtherapie muss deshalb die Stundenzahl offen bleiben. Die Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie gilt erst dann als abgeschlossen, wenn dies auch vom Lehrtherapeuten für Lehrtherapie bestätigt wird
  2. Selbsterfahrung in der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe (mind. 300 Std.)
  3. Selbsterfahrung in Weiterbildungsseminaren (z.B. Goldegg, Waidhofen, mind. 90 Std.)
     
5.2.2. Psychotherapeutische Tätigkeit (mind. 600 Std.) = § 6, Abs.2, Z.4 Unter begleitender Supervision (im Ausmaß von mind. 120 Std.)

Die begleitende Supervision (120 Stunden) setzt sich wie folgt zusammen:

Fallvorstellungen

Fallvorstellung dient der Kontrolle der Qualität der durchgeführten Therapie und damit der Kontrolle der TherapeutInnen in Ausbildung und kann "bestanden" oder "nicht bestanden" werden. Falls also in einer Supervision eine Fallvorstellung gemacht wird, ist dies sinnvollerweise vorher anzukündigen, da andere Kriterien gelten (Grad der vorherigen Reflexion, Dauer der Behandlung, Tonbandaufzeichnung der KB-Bilder ...).

Fallvorstellungen dauern prinzipiell mindestens 90 Minuten (2 Lehreinheiten). In den Fallvorstellungen soll eine präzise Zusammenfassung des therapeutischen Prozesses erfolgen, keine lange „Erzählung“ des Falles. Der Ausbildungsteilnehmer ist für die Strukturierung und die Einhaltung der Zeit verantwortlich.

Es sind mindestens 10 Fallvorstellungen mit eigenem Fall zu absolvieren. Davon müssen mindestens 5 in "Fallvorstellungsseminaren" (Goldegg, Waidhofen) vorgetragen werden, die anderen 5 Fälle können in Fallvorstellungsseminaren, Supervisionsgruppen und/oder in Einzelsupervision vorgestellt werden. Dabei ist auf die entsprechende Bestätigung zu achten: "wurde einer Fallvorstellung gemäß vorgestellt". Zusätzlich zu den 10 Fallvorstellungen mit Fall sind 5 Fallvorstellungsseminare ohne eigenem Fall (als Zuhörer) bei den Fallvorstellungs-seminaren (Goldegg, Waidhofen) zu absolvieren.

Fallvorstellungen sind bei/m LeiterIn der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe dann möglich, wenn kein eigener Fall vorgestellt wird. Die Teilnahme wird dann als Supervision angerechnet. Fallvorstellungen mit Vorstellung eines Falles können beim Leiter der eigenen Ausbildungsgruppe nicht absolviert werden (Ausnahme: bei regionalen Engpässen können max. 2 Fallvorstellungen bei/m LeiterIn der Ausbildungsgruppe gemacht werden). Bei gewünschten Ausnahmen muss vorher schriftlich bei der Ausbildungsleitung angesucht werden. Diese Regelung gilt ab Juni 2000. Bisher absolvierte Fallvorstellungen werden anerkannt.

Im Rahmen der Ausbildung müssen insgesamt mindestens 3 verschiedene Fälle bei Fallvorstellungen vorgestellt werden. Bei einem/einer LehrtherapeutenIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) können maximal 5 Fallvorstellungen absolviert werden; insgesamt müssen Fallvorstellungen bei mindestens 4 verschiedenen LehrtherapeutenInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) erfolgen.

Es kann ein Fall mehrmals in verschiedenen Therapiestadien vorgestellt werden, es müssen jedoch mindestens drei verschiedene Fälle vorgestellt werden.

Supervision

Zur Abgrenzung von „Fallvorstellung“ und „Supervision“: Fallvorstellung dient der Evaluation des Ausbildungsfortschrittes einer/s AusbildungskandidatIn. Eine Supervision dient der Reflexion der therapeutischen Arbeit und ist damit eine Hilfestellung für den/die Therapeuten/in (in Ausbildung). Nach dem Absolvieren der vorgeschriebenen Fallvorstellungsstunden sind die restlichen Supervisionsstunden nach Bedarf und Möglichkeit zu erwerben (Fallvorstellung mit oder ohne eigenen Fall, Gruppen-, Einzelsupervision, Seminare mit ausgewiesenen Supervisionsstunden), wobei im Interesse der eigenen Qualität Einzelsupervision empfohlen wird.
Supervision kann von LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) der betreffenden Methode, einschließlich des/der Leiters/in der eigenen Ausbildungsgruppe in Anspruch genommen werden.

Bei jener Lehrperson, bei welcher man die eigene Lehrtherapie absolviert hat, kann weder Supervision noch Fallvorstellung erfolgen.

5.2.3. Praktikum (mind. 550 Std., § 6, Abs.2, Z.2)

Im Laufe der fachspezifischen Ausbildung muss ein Praktikum im Ausmaß von 550 Stunden absolviert werden.

  • Davon mindestens 150 Stunden in einer Ausbildungseinrichtung des Gesundheitswesens (Klinik oder Krankenhaus, andernfalls muss eine multiprofessionelle Zusammenarbeit von PsychotherapeutInnen bei fallweiser Anwesenheit zumindest einer/s ÄrztIn zumindest zweimal pro Woche, vor allem bei Fallbesprechungen garantiert sein; Zusammenarbeit auch mit Angehörigen anderer Gesundheits- oder Sozialberufe, insbesondere mit Klinischen PsychologInnen, GesundheitspsychologInnen, mit Angehörigen des diplomierten Krankenpflegepersonals, der medizinisch-technischen Dienste, mit diplomierten SozialarbeiterInnen etc. ist Voraussetzung)
     
  • die verbleibenden 400 Stunden können auch in einer psychosozialen Einrichtung absolviert werden (Beratungsstelle oder ähnliche Einrichtung)
     
  • Es können aber auch alle 550 Stunden in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens absolviert werden. Die Absolvierung aller 550 Stunden ausschließlich in einer psychosozialen Einrichtung (Beratungsstelle oder ähnliches ) ist nicht möglich.
     
  • Listen für vom Psychotherapiebeirat anerkannte Praktikumseinrichtungen können beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen angefordert werden, oder man kann sie sich (ständig aktualisiert) über deren home-page: http://ipp.bmgf.gv.at herunterladen.
    Im Einzelfall kann der Verein, entsprechend den Anrechnungsrichtlinien des BMGF (zu finden auf der home-page der ÖGATAP und des Ministeriums) eine Institution, die nicht in einer Liste aufscheint, jedoch den Kriterien entspricht, als Praktikumseinrichtung anerkennen. Ein entsprechender Antrag mit Beschreibung der Institution und Anführung des beschäftigten Fachpersonals (PsychotherapeutInnen - mit Angabe des Methodenzusatzes-, ÄrztInnen, weiteres med. Personal, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen) ist an die Ausbildungsleitung zu richten. Für die Anrechnung von Praktikumseinrichtungen gibt es Formulare, von der home-page der ÖGATAP (www.oegatap.at) oder des Ministeriums (www.bmgf.gv.at) herunterzuladen. Diese werden vollständig ausgefüllt an die Ausbildungsleitung der ÖGATAP geschickt, welche gemeinsam mit der Ausbildungskommission über eine Anrechnung der Praktikumsstelle auf der Grundlage der gesetzlichen Anrechnungsrichtlinien entscheidet.
     
5.2.4. Praktikumssupervision (im Ausmaß von mind. 30 Std.) = § 65, Abs.2, Z.3

Parallel zum Praktikum erfolgt die Praktikumssupervision im Ausmaß von mind. 30 Stunden. Nach Vorgabe des Psychotherapiebeirates hat diese methodenspezifisch zu sein. Wird die Supervision von einer SupervisorIn mit einem anderen Methodenzusatz durchgeführt, kann, nach ausreichender Begründung durch die AusbildungskandidatIn (siehe Anrechnungsrichtlinien des BMGF - home-page des Ministeriums und der ÖGATAP) diese nach Beschlussfassung durch die Ausbildungskommission anerkannt werden. Dazu ist ein Antrag an die Ausbildungsleitung notwendig, der von der ÖGATAP-home-page heruntergeladen werden kann.
 

5.3. Ausbildungsabschluss (Therapeutenkolloquium)

Die ÖGATAP ist bemüht, eine hochqualifizierte Ausbildung anzubieten. Die Zulassung für den Abschluss der Ausbildung richtet sich deshalb nicht nur nach der geforderten absolvierten Stundenanzahl (diese kann nur als Mindestanzahl angenommen werden), sondern auch danach, ob ein Ausbildungskandidat die qualitativen Kriterien erfüllt, die ein Psychotherapeut mit der Methode der KIP nachweisen muss.

Wenn alle im Ausbildungscurriculum vorgesehenen Schritte absolviert wurden, müssen alle entsprechenden Nachweise im Original (Sicherheitskopie anlegen) an die ÖGATAP gesandt werden. Beigelegt werden muss eine Übersichtsliste der beigelegten Bestätigungen, aus der die Erfüllung der Ausbildungsschritte ersichtlich ist. (Formular „Einreichung zum Therapeutenkolloquium in KIP“ – herunterzuladen von der Homepage der ÖGATAP).

Nach Überprüfung der Vollständigkeit der Ausbildungsschritte wird eine schriftliche Bestätigung darüber ausgestellt und danach kann die Abschlussarbeit eingereicht werden.

Für das Kolloquium ist die schriftliche Ausarbeitung von einem Fall in vierfacher Ausfertigung 8 Wochen vor dem Ablegen einzureichen. Die Falldarstellung sollte 30 - maximal 35 Seiten (Schriftgröße 12 pt, 40 Zeilen pro Seite - 1 1/2 zeilig) umfassen. Beigelegt werden sollte auch ein "psychotherapeutischer Lebenslauf", in dem der Quellenberuf, weiter bei wem und wann die Ausbildungsgruppe und die Lehrtherapie absolviert wurden, sowie ev. institutionelle Erfahrungen etc. angeführt werden.
Ein KIP-Fall sollte mindestens 40 bis 50 Stunden umfassen. Imaginationen sollen dabei mindestens jede 3. bis 4. Stunde zur Anwendung kommen.

Die Arbeit wird von zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen), die mittels Zufallsprinzips gewählt (der/die LeiterIn der Ausbildungsgruppe und der/die LehrtherapeutIn, bei dem/der die Lehrtherapie absolviert wurde, werden in diese Auswahl nicht einbezogen) gelesen. Bei Annahme der Arbeit wird innerhalb von 8 Wochen ein Kolloquiumstermin vereinbart.

Der Abschluss der Ausbildung ist an ein Kolloquium gebunden. Dabei haben Praktikanten vor den beiden LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse entsprechend der Ausbildungsordnung nachzuweisen.

Das Kolloquium besteht aus einem Gespräch einerseits über den schriftlich eingereichten Fall und über den Behandlungsstil, der anhand von Tonbandausschnitten aus verschiedenen Therapiestunden zu demonstrieren ist, andererseits über allgemeine Fragen in Theorie und Praxis. Den Praktikanten können bei negativer Beurteilung im Kolloquium Auflagen zur Vervollkommnung ihrer theoretischen Kenntnisse, der Selbsterfahrung oder der therapeutischen Tätigkeit gemacht werden.

Nach erfolgreicher Ablegung des Therapeutenkolloquiums wird der Therapeutenstatus verliehen. Dieser berechtigt zur selbständigen Behandlung von Patienten mit der Methode der Katathym Imaginativen Psychotherapie (Katathymes Bilderleben).
 

5.4. Evaluation der Ausbildung, Auflagen in der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung

Nach dem Aufnahmegespräch und dem Beginn des Fachspezifikums in der ÖGATAP gibt es noch weitere Evaluationskriterien, die das Fortsetzen der Ausbildung, das Ausscheiden aus der Ausbildung oder Auflagen für die Fortsetzung der Ausbildung bringen können:

  1. Die Überprüfung und Klärung des Ausbildungsstandes des/der Ausbildungs-teilnehmerIn soll nach Ablauf des ersten Jahres (nach Absolvierung von etwa 100 Std. in der Ausbildungsgruppe, Schwerpunkt Selbsterfahrung in den ausbildungs-/berufsrelevanten Bereichen – z. B. Gruppen-KIP, Übung im Zweier-Setting, Umgang mit Theorie etc.) in der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe durch den verantwortlichen Leiter der Ausbildungsgruppe, in Zusammenarbeit mit der Gruppe, erfolgen.
  2. Auffälligkeiten in den Selbsterfahrungsseminaren der ÖGATAP
  3. Verleihung des Praktikantenstatus (Befähigung zur psychotherapeutischen Tätigkeit unter Supervision) durch den/die verantwortlichen Ausbildner (AusbildungsgruppenleiterIn) in Zusammenarbeit mit der Gruppe.
  4. Fallvorstellungen und Supervisionen bei verschiedenen LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen)
  5. Abschlussarbeit in Form einer schriftlichen Falldarstellung (erfolgt bei zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis = DozentInnen)
  6. Therapeutenkolloquium (erfolgt bei zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis = DozentInnen)

Nach dem Aufnahmegespräch gewährleisten diese Überprüfungen einen hohen Qualitätsstandard der fachspezifischen Ausbildung für die Psychotherapiemethode KIP in der ÖGATAP.

Werden Teilnehmer einer Ausbildungsgruppe oder anderer Ausbildungsveranstaltungen für die weitere Ausbildung abgelehnt, wird ihnen die bis dahin absolvierte Zeit bestätigt. Sie kann aber nicht als Ausbildung geltend gemacht werden.

Auflagen, wie zusätzliche Selbsterfahrung in Einzeltherapie oder Gruppe, oder Theoriestudium, können bei jedem dieser Evaluationsschritte und auch bei den einzelnen Selbsterfahrungsseminaren der ÖGATAP auch über das Mindestmaß der gesetzlichen Bestimmungen von den jeweils verantwortlichen LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (AusbildungsgruppenleiterIn oder SeminarleiterIn) vorgeschrieben werden. Diese Auflagen können dabei auch eine aufschiebende Wirkung für die Fortsetzung der fachspezifischen Ausbildung haben.

Berufsethische Verfehlungen und strafrechtliche Verurteilungen, sowie vereinsschädigendes Verhalten stellen ebenfalls einen Ausschließungsgrund dar.

Sollte es im Rahmen der Ausbildung zur PsychotherapeutIn für Katathym Imaginative Psychotherapie (KIP) zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die nicht mit Hilfe der bestehenden Einrichtungen wie KandidatInnenvertretung, Ausbildungsleitung, Ausbildungskommission, Ethikkommission, oder durch ein moderiertes Gespräch mit den Betroffenen innerhalb der ÖGATAP zu lösen sind, gibt es die Möglichkeit, sich an das Schiedsgericht für die Ausbildung der ÖGATAP zu wenden (§ 16/1 der Statuten – Das Schiedsgericht für die Ausbildung).

Wenn es um ethische Probleme geht, ist die Ethikkommission der ÖGATAP damit zu befassen (§15 der Statuten – Die Ethikkommission).

Alle nicht durch eines der beiden Schiedsgerichte (Anm.: für die Ausbildung und für die Weiterbildungscurricula) oder durch die Ethikkommission der ÖGATAP zu erledigenden Streitigkeiten im Rahmen der Gesellschaft werden durch eine Schlichtungsstelle ausgetragen und entschieden (§ 16/3 der Statuten – Die Schlichtungsstelle).
 

6. Erläuterungen zur Durchführung der Ausbildung

6.1. Kontinuierliche Ausbildungsgruppe

Die Voraussetzung für die Aufnahme in eine Ausbildungsgruppe ist der Abschluss des Propädeutikums, das positiv absolvierte Aufnahmegespräch, das Einführungsseminar (A-Kurs) und die ordentliche Mitgliedschaft im Verein.

Die Koordination erfolgt über das Sekretariat (Formular für das Interesse an einer Ausbildungsgruppe ausfüllen), wobei die Wünsche der AusbildungsteilnehmerInnen (LeiterIn, Ort ...) mit den Möglichkeiten der AusbildungsgruppenleiterInnen abgestimmt werden.

Es wird empfohlen, mit der Lehrtherapie möglichst am Anfang der Ausbildung zu beginnen (Liste der LehrtherapeutInnen für Lehrtherapie vom Sekretariat anfordern).

Die kontinuierlichen Ausbildungsgruppen sind geschlossene Gruppen (HöchstteilnehmerInnenanzahl 14, in Ausnahmefällen 16), die Selbsterfahrung, methodenspezifische und theoretische Ausbildung beinhalten. Sie werden als 14tägig stattfindende Abendgruppen mit 2-3 Wochenenden pro Jahr oder als ausschließliche Wochenendgruppen etwa 6-8mal pro Jahr angeboten. Sie erstrecken sich daher mindestens über einen Zeitraum von 3-4 Jahren.

Die Stundenanzahl beträgt mind. 450 Stunden:

- 100 Stunden Gruppen-KIP (meist am Anfang der Ausbildungsgruppe bzw. parallel mit den anderen Ausbildungsschritten)
Danach kontinuierliche Überprüfung und Klärung des Ausbildungsstandes der AusbildungsteilnehmerInnen durch den/die Ausbildner/in und die TeilnehmerInnen der Ausbildungsgruppe. Dabei wird die Eignung des/der AusbildungsteilnehmerIn und eventuelle Auflagen zur Fortsetzung der weiteren Ausbildung festgestellt.

- 150 Stunden Theorie
Literaturstudium, Referate der TeilnehmerInnen, Inputs der LeiterInnen ...

- 200 Stunden methodenspezifische praktische Ausbildung
d.h. Üben der Motive der Grund-, Mittel- und Oberstufe der KIP im Zweier- (Klient, Therapeut) bzw. Dreiersetting (Klient, Therapeut und Beobachter).

Wie die AusbildungsgruppenleiterInnen innerhalb dieses Rahmens ihre Gruppen gestalten, ist auf einem Informationsblatt des/der jeweiligen Leiters/Leiterin (im Sekretariat) bzw. persönlich zu erfahren; (z.B. Ort, Zeiten, Modus der Bezahlung, Bedingungen zur Erreichung des PraktikantInnenstatus - neben der grundsätzlichen persönlichen Eignung häufig ein Referat, ein Protagonisten-KB und eine gewisses Stadium der Lehrtherapie -, Abfolge der Ausbildungsschritte ...).

Grundsätzlich ist ein Wechsel der Ausbildungsgruppe nicht möglich. Wenn ein Wechsel dennoch erfolgt, wird dem/der AusbildungsteilnehmerIn die bis dahin absolvierte Stundenanzahl lediglich als Selbsterfahrung bestätigt. Eine neue Ausbildungsgruppe muss dann erneut begonnen werden. Ausnahmen ad personam sind in begründeten Fällen unter folgenden Bedingungen möglich:

Es ist eine schriftliche Stellungnahme, warum ein Wechsel gewünscht wird, an die Ausbildungsleitung erforderlich. Diese Begründung muss in Absprache mit dem/der bisherigen und mit dem/der zukünftigen Ausbildungsgruppenleiter/in erfolgen.
 

6.2. Praktikantenstatus

In der laufenden Ausbildungsgruppe wird bei ausreichender Entwicklung und Qualifikation der AusbildungsteilnehmerInnen gemeinsam durch den/die verantwortlichen Ausbildner/in und die Gruppe diesen der Praktikantenstatus verliehen.

Ab dem Praktikantenstatus können unter begleitender Supervision Therapien durchgeführt werden im Sinne der geforderten psychotherapeutischen Tätigkeit – siehe Punkt 5.2.2. - (600 Stunden, vor dem Abschluss "glaubhaft zu machen" mit: Alter und Geschlecht des/der Patienten/Patientin, Beginn und Ende der Therapie, Stundenanzahl, Diagnose, bei wem supervidiert). Ein Teil der Supervision kann in der Endphase der Ausbildungsgruppe stattfinden.

Grundsätzlich ist Supervision nur bei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) anrechenbar. Sollte es zu Engpässen kommen, kann ein Antrag an die Ausbildungskommission bzw. an die Vollversammlung der Lehrtherapeuten mit voller Lehrbefugnis zur Anrechnung von Supervision bei einem/einer LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis gestellt werden. In diesem Fall ist anzugeben, bei wem die Lehrtherapie erfolgt (darf nicht dieselbe Person sein).
 

6.3. Weiterbildungsseminare der ÖGATAP

Damit die Auszubildenden ein reichhaltiges Angebot an fachspezifischen Veranstaltungen absolvieren können, werden in einer kontinuierlichen Ausbildungsgruppe nicht alle Teilschritte des theoretischen und praktischen Fachspezifikums angeboten.
Die für die Ausbildung erforderlichen Schritte müssen dann in dafür von der ÖGATAP angebotenen Seminaren (wie z.B. Goldegg oder Waidhofen) absolviert werden. Das hat den Sinn, dass auch andere therapeutische Stile kennen gelernt werden können.
In von der ÖGATAP angebotenen Seminaren (z.B. in Goldegg oder Waidhofen) - bzw. bei vergleichbarem Inhalt Seminare von Schwestervereinen (im Rahmen der IGKB) - werden weitere Ausbildungsschritte absolviert:

- 7 KIP-Intensivseminare (ausgewiesen als B - D)
Diese sind in Abstimmung mit dem Stand der Ausbildungsgruppe zu wählen, und sie müssen nicht alle der Reihe nach gemacht werden.
Falls die Leiterin / der Leiter nicht selbst den Schwerpunkt "Kinder/Jugendliche" hat und einen dementsprechenden Ausbildungsblock macht, ist B3 verpflichtend.

- mind. 100 Stunden Theorie
Die als Theorie anrechenbaren Stunden sind bei den Ausschreibungen zu den Seminaren angegeben (es können auch für diesen Teil weitere Intensivseminare besucht werden).
 

 

 
RICHTLINIEN FÜR DIE AUSBILDUNG ZUR/M LEHRTHERAPEUTIN/EN FÜR KATATHYM IMAGINATIVE PSYCHOTHERAPIE (KIP)

1. Richtlinien für die Ausbildung zur/m LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für Katathym Imaginative Psychotherapie (KIP)

LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis für KIP sind Lehrpersonen, die mit einer Teil-Lehrfunktion, in diesem Fall für die Ausübung der Lehrtherapie bzw. der Praktikumssupervision von der ÖGATAP bis auf weiteres bestellt sind.

Die Aufgabe eines/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für die Ausübung der Lehrtherapie ist die Vermittlung von Selbsterfahrung mit der Methode der Katathym Imaginativen Psychotherapie.

Die Aufgabe eines/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für die Ausübung der Ptaktikumssupervision ist die Supervision des Praktikums (entsprechend dem Psychotherapiegesetz § 6 Abs. 2) mit der Methode der Katathym Imaginativen Psychotherapie.

Voraussetzungen:
  1. Eintragung in die Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums mit der Methode der Katathym Imaginativen Psychotherapie
     
  2. Regelmäßige Teilnahme an fortlaufender KIP-Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) nach dem Kolloquium
  3. Beginn der Ausbildung zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis kann frühestens 2 Jahre nach Abschluss des KIP-Kolloquiums erfolgen
     
  4. Vorschlag und Zustimmung der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) im Rahmen der jährlichen LehrtherapeutInnen-Vollversammlung für die Laufbahn zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für KIP
     
  5. 3 KIP-Fallvorstellungen bei postgraduierten Fallvorstellungen im Laufe von 5 Jahren , schriftliche Stellungnahme des Referenten
     
  6. Teilnahme an einem LehrtherapeutInnenseminar (1 Seminar jedes 2. Jahr)
     
  7. Wissenschaftliche Tätigkeit: bezogen auf die KIP mindestens 1 Artikel (in der Zeitschrift „Imagination“ oder in einer anderen wissenschaftlichen Zeitschrift) oder 1 Vortrag im Rahmen der ÖGATAP-Seminare
     
  8. Ernennung zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für KIP (Lehrtherapie und Supervision) kann erst nach mindestens 5-jähriger Erfahrung nach Abschluss der Ausbildung in der Anwendung der KIP erfolgen.
Procedere:

Es ist nicht selbstverständlich, dass der Abschluss der Therapieausbildung die weitere Ausbildung zum LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis bedingt. Die Gesellschaft erlaubt sich, selbst diese Personen, die sie für geeignet hält, auszuwählen. Diese Personen werden meist, da sie durch besondere Verdienste und Leistungen auffallen (Therapeutenkolloquium, positives Auffallen in Seminaren, bei Supervisionen etc.), von LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) für eine Ausbildung für LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis vorgeschlagen.

Die Berufung auf die Laufbahn zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis erfolgt in der jährlich einmal stattfindenden Vollversammlung für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenvollversamlung). Diese entscheidet, wer zur LehrtherapeutInnenlaufbahn zugelassen wird.

Nach jeder Fallvorstellung erfolgt eine Beurteilung des/der Seminarleiters/in über diese Tätigkeit. Auf der Grundlage der Rückmeldungen der Seminarleiter gibt es ein Screening im Rahmen der jährlichen Vollversammlung für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenklausur), wo über die weitere Laufbahn entschieden wird. Nach dieser Entscheidung erfolgt durch die Ausbildungsleitung eine schriftliche Rückmeldung an den/die AnwärterIn, der/die sich auf der Laufbahn zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis befindet.

Bei positiver Evaluierung durch die Stellungnahmen der SupervisorInnen und ReferentInnen der Fallvorstellungen und nach Erfüllung aller oben genannten Kriterien bzw. der Kriterien der jeweils gültigen Fassung der Lehrpersonnen-Richtlinie für das Fachspezifikum des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen erfolgt nach 5 Jahren im Rahmen der jährlichen Klausur für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenvollversammlung) die Ernennung zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für KIP (Lehrtherapie und Praktikumssupervision).
 

2. Richtlinien für die Ausbildung zum/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) für Katathym Imaginative Psychotherapie (KIP)

Die Aufgaben eines/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) für KIP sind die theoretische und praktische Ausbildung, die Supervision, die Lehrtherapien (Einzel- und Gruppenselbsterfahrung) mit der Methode, die Leitung einer Ausbildungsgruppe, Aufnahmegespräche und das Therapeutenkolloquium.

Es ist nicht selbstverständlich, dass der Abschluss der Therapieausbildung die weitere Ausbildung zum LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) bedingt. Die Gesellschaft erlaubt sich, selbst diese Personen, die sie für geeignet hält, auszuwählen. Diese Personen werden meist, da sie durch besondere Verdienste und Leistungen auffallen (Therapeutenkolloquium, positives Auffallen in Seminaren, bei Supervisionen etc.), von anderen LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) für eine LehrtherapeutInnenausbildung für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenausbildung) vorgeschlagen.
 

Allgemeine Voraussetzungen für die Berufung auf die Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenlaufbahn):

  1. Eintragung in die Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums mit der Methode der Katathym Imaginativen Psychotherapie
     
  2. Zunächst erfolgt grundsätzlich die Berufung auf die Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis für KIP: Das Kolloquium muss dafür mindestens 2 Jahre zurückliegen. In diesen 2 Jahren muss der/die AspirantIn an einer kontinuierlichen Einzel- oder Gruppensupervision in seiner Methode teilgenommen haben. Wenn der/die AspirantIn auf der LehrtherapeutInnen-Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis 1 Jahr lang erfolgreich unterwegs war, kann frühestens die Berufung auf die Laufbahn für LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen-Laufbahn) erfolgen (also 3 Jahre nach dem Kolloquium).
     
  3. Vorschlag und Zustimmung der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) im Rahmen der jährlichen LehrtherapeutInnen-Vollversammlung für die Laufbahn zum/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis. Die Schritte der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis können ab diesem Zeitpunkt parallel zu den Schritten der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis erfolgen.
     
  4. Die endgültige Berufung eines/er Aspiranten/Aspirantin als LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) kann dann frühestens 5 Jahre nach dem Kolloquium erfolgen. Das heißt: Die eigentliche Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis dauert ab der Berufung auf die Laufbahn bis zur Ernennung als LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) mindestens 2 Jahre.
     

Procedere und Inhalte der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen):

Mentorenschaft:

Nachwuchs-LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis sollen sich ab dem Moment, in dem sie auf die Laufbahn kommen, selbst eine Lehrtherapeutin oder einen Lehrtherapeuten mit voller Lehrbefugnis aus dem Kreis der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis für KIP als MentorIn suchen, der/die sie so lange begleitet und berät, bis die endgültige Ernennung zum/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis erfolgt ist. Darüber hinaus sollen alle Nachwuchs-LehrtherapeutInnen Kontakt mit der Ausbildungsleitung aufnehmen, um von Anfang an Transparenz in bezug auf erforderliche Ausbildungsnachweise zu haben.

  1. Theorie (Erwerb eigener profunder theoretischer Kenntnisse der Methode und der zugehörigen Literatur; dieser Prozess muss bei den erforderlichen Co-Leitungen sichtbar werden).
     
  2. Selbsterfahrung (Der in der eigenen Lehrtherapie begonnene SE-Prozess sollte weitergehen; er sollte sich in der Reflexionsfähigkeit des/r AspirantIn im Rahmen der erforderlichen Co-Leitungen niederschlagen).
     
  3. Verständnis von Gruppen-Prozessen (sollte im Rahmen der Co-Leitungen sichtbar werden).
     
  4. Therapeutenverhalten (als Modell für das Lernen der KandidatInnen). Zu diesem Zweck sollten AspirantInnen auf der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis möglichst viele Protagonisten-KBs im Rahmen ihrer Co-Leitungen zur Demonstration durchführen.
     
  5. Gruppenerfahrung
    Vor einer Berufung zum/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis müssen Kenntnisse und Fertigkeiten in Gruppendynamik, Gruppenanalyse oder einer vergleichbaren Gruppen-Methodik nachgewiesen werden (als solche gelten z. B. auch Gruppen-KIP, Gruppen in ATP-Oberstufe und in Hypnose, aber auch Gruppen in einer vom Ministerium anerkannten Methode mit tiefenpsychologisch-analytischer Orientierung wie z. B. Gruppenanalyse, dynamische Gruppentherapie, Psychodrama, Gestalttherapie). Verlangt wird der Nachweis von 60 Stunden Gruppen-Erfahrung in einer fortlaufenden Gruppe in einer dieser Methoden und von 80 Stunden Gruppenerfahrung in Blockform in einer dieser Methoden (z. B. 2 Wochen-Blöcke zu je 40 Stunden). Insgesamt sind damit 140 Stunden Gruppenerfahrung nachzuweisen.
     
  6. Wissenschaftliche Tätigkeit
    AspirantInnen auf der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) müssen eine wissenschaftliche Tätigkeit in der von ihnen vertretenen Methode nachweisen. Als Nachweis für die wissenschaftliche Betätigung müssen 2 Vorträge gehalten oder 2 Publikationen zur Methode (KIP) vorgelegt werden. Fakultativ kann ein Vortrag oder eine schriftliche Ausarbeitung auch durch die Abhaltung eines W-Seminars mit dem Schwerpunkt der Methode ersetzt werden. Erforderlich ist eine Absprache mit dem/r MentorIn, den/die der/die AspirantIn sich aus dem Kreis der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) selbst gewählt hat.
     
  7. Co-Leitungen:
    Es sind im Rahmen der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis mindestens 8 Co-Leitungen – überwiegend bei österreichischen DozentInnen - durchzuführen: 4 KIP-Intensiv-Seminare und 4 KIP-Fallvorstellungen. Bei den Intensiv-Seminaren muss es sich um einen A-Kurs, einen B-Kurs, einen C-Kurs und um ein KIP-Sonder-Intensiv-Seminar handeln. Jeweils eine Fallvorstellung-Co-Leitung und eine Co-Leitung bei einem Intensiv-Seminar können beim/bei gleichen/gleicher LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis absolviert werden. Bei den Fallvorstellung-Co-Leitungen ist darauf zu achten, dass der/die AspirantIn mindestens 1 Fall-Präsentation pro Fallvorstellung selbständig „führt“.

Nach Erfüllung aller erforderlichen Schritte bzw. aller Kriterien der jeweils gültigen Fassung der Lehrpersonnen-Richtlinie für das Fachspezifikum des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, die durch die Ausbildungsleitung und die Ausbildungskommission geprüft werden und nach neuerlichem Beschluss durch die LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (Dozentenschaft) für KIP der ÖGATAP kann in der einmal jährlich stattfindenden Vollversammlung der LehrtherapetInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) der LehrtherapeutInnenstatus mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenstatus) für KIP verliehen werden.

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Ausbildungscurriculum für Katathym Imaginative Psychotherapie (2004)161.06 KB