ÖGATAP - ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR ANGEWANDTE TIEFENPSYCHOLOGIE UND ALLGEMEINE PSYCHOTHERAPIE

 
STATUTEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ANGEWANDTE TIEFENPSYCHOLOGIE UND ALLGEMEINE PSYCHOTHERAPIE

(beschlossen in der Mitglieder-Jahresversammlung am 29. September 2006)

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Übersicht

§ 1   Name und Sitz der Gesellschaft
§ 2   Zweck der Gesellschaft
§ 3   Mittel zur Erreichung des Zweckes
§ 4   Aufbringung der Mittel
§ 5   Mitglieder der Gesellschaft
§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7   Die Organe der Gesellschaft
§ 8   Die Mitgliederversammlung
§ 9   Der Vorstand
§ 10   Die KandidatInnenversammlung und KandidatInnenvertretung
§ 11   Das TherapeutInnenforum und der/die TherapeutInnenvertreterIn
§ 12   Das DozentenInnenforum und der/die DozentInnenvertreterin
§ 13   Aufgabenkreis der Vorstandsmitglieder
§ 14   Rechnungsprüfer
§ 15   Die Ethikkommission
§ 16   Das Schiedsgericht und die Schlichtungsstelle
§ 17   Auflösung der Gesellschaft

 

 

§ 1 – Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR ANGEWANDTE TIEFENPSYCHOLOGIE UND ALLGEMEINE PSYCHOTHERAPIE und hat ihren Sitz in Wien. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist:
a) Die Förderung aller wissenschaftlichen Bestrebungen zur Psychotherapie, das heißt: Psychotherapie im engeren Sinne, Psychohygiene, Psychosomatik, Psychosoziale Fragen.
b) Die Pflege der Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder untereinander und mit anderen auf psychotherapeutischem Gebiet arbeitenden Personen und Institutionen.
c) Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Psychotherapie
d) Die Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung in psychotherapeutischen Methoden im besonderen
Autogene Psychotherapie – ATP
Hypnosepsychotherapie – HY
Katathym Imaginative Psychotherapie – KIP
und in weiteren psychotherapeutischen Themenbereichen (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Traumatherapie, Paartherapie, transkulturelle Beratung und Psychotherapie, Transference Focused Psychotherapy, Balintgruppenarbeit, Krisenintervention, Klinische Hypnose, Psychotherapeutische Medizin und andere).

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Zweckes

Die Gesellschaft strebt die Erfüllung dieser Aufgaben mit folgenden Mitteln an:
a) durch enge Kontaktnahme mit universitären Einrichtungen und Wissenschaftern, die sich mit Psychotherapie besonders beschäftigen,
b) durch Veranstaltung von wissenschaftlichen Sitzungen, Tagungen, Vorträgen, Demonstrationen und Diskussionen in- und ausländischer Fachleute über sämtliche Fragen des gesamten Fachgebietes,
c) durch enge Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Institutionen der gleichen Fachrichtung,
d) durch Kontakt mit Sozialversicherungsträgern, Krankenkassen, und anderen medizinischen, psychosozialen und psychotherapeutischen Institutionen,
e) durch enge Zusammenarbeit mit ausländischen wissenschaftlichen Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung,
f) durch Veröffentlichung wissenschaftlicher Berichte und Abhandlungen aus dem oben beschriebenen Fachgebiet,
g) durch Förderung der wissenschaftlichen Arbeit im genannten Fachgebiet.
h) Veranstaltung von Seminaren zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung.

§ 4 – Aufbringung der Mittel

Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft nötigen finanziellen Mittel werden durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen von den ordentlichen und den außerordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft, durch Annahme von Spenden, durch Einhebung von Vereinsabgaben und Teilnehmergebühren bei Veranstaltungen und Seminaren, durch Subventionen usw. aufgebracht.

§ 5 – Mitglieder der Gesellschaft

Es gibt verschiedene Kategorien von Mitgliedern:
a) ordentliche Mitglieder,
b) korrespondierende Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder,
d) Mitglieder des Ehrenpräsidiums.
e) außerordentliche Mitglieder
f) Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft vorübergehend ruhen lassen.

   a)  Um die Aufnahme als ordentliche Mitglieder können sich akademisch graduierte ÄrztInnen, PsychologInnen und AbsolventInnen der UBW Klagenfurt mit Kombinationsfach Psychologie oder Heilpädagogik, sowie alle in die Psychotherapeutenliste des jeweils zuständigen Bundesministeriums Eingetragenen und diejenigen, welche die gesetzlichen Bestimmungen zum Beginnen einer psychotherapeutischen fachspezifischen Ausbildung zur Gänze erfüllen, schriftlich bewerben, nachdem sie ein Einführungsseminar und ein Aufnahmegespräch positiv absolviert haben.
   b)  Zu korrespondierenden Mitgliedern können über Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes der Gesellschaft vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich auf dem Gebiet der Psychotherapie besondere Verdienste erworben haben.
   c)  Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Psychotherapie erworben haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft mit Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen.
   d)  Zu Mitgliedern des Ehrenpräsidiums können über Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich außerordentliche Verdienste um die Psychotherapie oder um die Gesellschaft als solche erworben haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Mitgliedschaft im Ehrenpräsidium mit Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen. Das Ehrenpräsidium als solches hat nur repräsentative und beratende Aufgaben.
   e)  Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden: TeilnehmerInnen des Psychotherapeutischen Propädeutikums, ÄrztInnen, PsychologInnen und PsychotherapeutInnen für ihre Fort- und Weiterbildung, sowie Personen, die die Interessen und Tätigkeiten der Gesellschaft fördern. Für die Aufnahme muss schriftlich mit allen nötigen Unterlagen nach einem Aufnahmegespräch angesucht werden. Außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen keine Anträge in den diversen Gremien der Gesellschaft stellen. Während der außerordentlichen Mitgliedschaft besteht Anspruch auf alle Zusendungen des Vereines, inklusive der wissenschaftlichen Vereinspublikationen Der Mitgliedsbeitrag entspricht dem ermäßigten Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder. Die Zahlungsmodalitäten entsprechen denen der ordentlichen Mitglieder.
   f)  Es besteht die Möglichkeit auf Ansuchen, die Mitgliedschaft vorübergehend ruhen zu lassen, z.B. für längere Auslandsaufenthalte oder Karenzzeiten. Während dieser Zeit ruhen alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

Über die Aufnahme der BewerberInnen als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Das Ansuchen um Aufnahme kann ohne Rechtfertigung der Gründe vom Verein abgelehnt werden.Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung wahl- und stimmberechtigt, sowie zu Rechnungsprüfern oder nach dreijähriger ordentlicher Mitgliedschaft in den Vorstand der Gesellschaft wählbar (mit Ausnahme der KandidatInnenvertretung). Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht Anträge in der Mitgliederversammlung einzubringen.

Jene ordentlichen Mitglieder, die noch nicht in einem der Ausbildungszweige der Gesellschaft zum/zur TherapeutIn graduiert wurden, sind in der KandidatInnenversammlung wahl- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied der KandidatInnenversammlung kann zum(zur) KandidatenvertreterIn gewählt werden und Anträge in der KandidatInnenversammlung einbringen

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben den jährlichen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten und sich für die Anliegen des Vereines, soweit ihnen das möglich ist, einzusetzen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis 31.3. des laufenden Jahres zu entrichten. Im Falle einer Mahnung von Mitgliedesbeiträgen oder anderen Zahlungen (wie zB Seminar- oder Kongressgebühren) ist eine Mahngebühr, nach der 2. Mahnung, welche 3 Monate später erfolgt, ist zuzüglich zum ausständigen Betrag die doppelte Mahngebühr zu zahlen. Es erlöschen bei fehlender Einzahlung des Mitgliedsbeitrages bereits nach dem 31.3. des laufenden Jahres alle Ansprüche auf allfällige Ermäßigungen für die Veranstaltungen der Gesellschaft.

Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Ehrenpräsidiums haben das Recht in beratender Funktion ohne Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Alle bis Inkrafttreten dieser Statuten bestehenden Mitgliedschaften bleiben unverändert aufrecht.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

   a)  Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären und ist in diesem Fall verpflichtet den Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
   b)  Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht spätestens einen Monat nach der zweiten Aufforderung bezahlt haben, verlieren ihre Mitgliedschaft.
   c)  Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereines oder gegen ethische Grundsätze des psychotherapeutischen Berufskodex grob verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt, kann vom Vorstand der Gesellschaft aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied binnen sechs Wochen nach schriftlicher Benachrichtigung über den Ausschluss schriftlich zunächst an die Schlichtungsstelle berufen. Erst wenn diese den Ausschluss bestätigt  kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen, die in geheimer Abstimmung mit Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen darüber entscheidet.  

§ 7 – Die Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind

   a)  Die Mitgliederversammlung
   b)  Der Vorstand
   c)  Das Ehrenpräsidium
   d)  Die Rechungsprüfer
   e)  Die Schiedsgerichte für Ausbildung und Weiterbildung und die Schlichtungsstelle
   f)  Die KandidatInnenversammlung und die KandidatInnenvertreterIn
   g)  Das TherapeutInnenforum und die/der TherapeutInnenvertreterIn
   h)  Das DozentInnenforum und die/der DozentInnenvertreterIn
   i)  Die Ethikkommission

Es ist anzustreben, dass Frauen und Männer etwa zur Hälfte in den gewählten Organen der Gesellschaft repräsentiert sind. Der fachlich und sachlich begründeten Qualifikation sollte aber der Vorrang gegeben werden.

Sofern sich die Organe eine Geschäftsordnung geben, ist diese allen Mitglieder bekannt zu geben.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Ehrenpräsidiums. Die Mitgliederversammlung wird einberufen a) als Mitglieder-Jahresversammlung, b) als außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitglieder-Jahresversammlung muss einmal in jedem Kalenderjahr vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren StellvertreterIn im Einvernehmen mit dem Vorstand innerhalb der ersten 11 Monate nach Beginn des Kalenderjahres einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom/von der 1. Vorsitzenden oder dessen/deren StellvertreterIn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

Aufgaben der Mitglieder-Jahresversammlung sind:

   a)  Kenntnisnahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr, der vom Vorstand durch den(die) 1. Vorsitzende(n) vorgelegt wird.
   b)  Entgegennahme des – vom Vorstand durch den(die) Kassier(in) vorgelegten und von den Rechnungsprüfern geprüften – Kassenberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr und Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
   c)  in dreijährigen Abständen Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
   d)  Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der Mahngebühr
   e)  Ernennung durch Abstimmung von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern des Ehrenpräsidiums, nach Vorschlag durch den Vorstand,
   f)  Beschlussfassung bei Berufung eines Mitgliedes gegen Ausschluss aus der Gesellschaft oder gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle,
   g)  Beratung und Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge,
   h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist
   i)  Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Gesellschaft.

Die Mitgliederversammlungen sollen üblicherweise am Sitz der Gesellschaft abgehalten werden. Findet die Mitgliederversammlung in Verbindung mit einer Tagung der Gesellschaft statt, so kann sie auch zum Tagungsort einberufen werden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag an alle Mitglieder ausgesandt werden und die Tagesordnung enthalten. Sie muss im vollständigen Wortlaut alle gültigen Anträge beinhalten. Die Tagesordnung wird jeweils vom Vorstand der Gesellschaft festgesetzt und muss stets einen Punkt "Allfälliges" enthalten. Anträge für Aufnahme in die Tagesordnung müssen schriftlich eingebracht werden. Sofern diese Anträge wenigstens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingelangt sind, sind sie als Punkt der Tagesordnung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Später einlangende Anträge können nur unter "Allfälliges" behandelt werden. Über die Anträge, die unter "Allfälliges" eingebracht werden, entscheidet die Mitgliederversammlung, ob sie diese zur Kenntnis nehmen, oder auch gleich darüber abstimmen will. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide verhindert sein, übernimmt den Vorsitz das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung bei jeder Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen gefasst, sofern nicht in einzelnen Paragraphen ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Abstimmungen erfolgen in der Mitgliederversammlung durch Handzeichen, soferne in der Folge nichts anderes bestimmt ist, wobei ausdrücklich auch die Zahl der Stimmenthaltungen festzustellen ist. Vor jeder Abstimmung hat der(die) Vorsitzende der Mitgliederversammlung festzustellen, ob 10 oder mehr der stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung verlangen. Ist dies der Fall, so hat dem stattgegeben zu werden. Über die Zuwahl ins Ehrenpräsidium sind alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet abzustimmen. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus der Gesellschaft sind alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet an einer geheimen Abstimmung teilzunehmen. Über jede Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist von dem/der SchriftführerIn ein Protokoll zu führen, das von dem/der  1. Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss wenigstens so ausführlich sein, dass die Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse möglich ist.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand ist das Verwaltungs- und Exekutivorgan der Gesellschaft und hat die Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens im Sinne des Zieles der Gesellschaft und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt einzelne Mitglieder mit Vertretungsaufgaben in anderen Organisationen zu betrauen (z.B. ÖBVP, Ministerium etc.) Er ist berechtigt, einzelne oder mehrere Mitglieder mit der selbständigen Durchführung von Organisationsaufgaben zu betrauen.

Zusammensetzung des Vorstandes:
Der Vorstand setzt sich aus acht Personen zusammen, bestehend aus

   a)  1. VorsitzendeR, 2. VorsitzendeR, SchriftführerIn, KassierIn und AusbildungsleiterIn
   b)  dem/der KandidatInnenvertreterIn
   c)  dem/der TherapeutInnenvertreterIn
   d)  dem (der) DozentInnenvertreterIn

Die Vorstandswahl:
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit Stimmenmehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen gewählt. In den Vorstand wählbar sind ordentliche Mitglieder, die der Gesellschaft seit mindestens drei Jahren angehören. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Wird die Stelle eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Amtsperiode des Vorstandes frei, so muss bei der nächsten Mitglieder-Jahresversammlung für diese Vorstandsperiode ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Bis dahin kann vom Vorstand ein/e VertreterIn kooptiert werden. Die Wahl zum Vorstand ist auf jeden Fall geheim. Die Wahl des Vorstandes (ausgenommen KandidatenvertreterIn, TherapeutenvertreterIn und DozentenvertreterIn) erfolgt en bloc (Listenwahl).
Der/die KandidatenvertreterIn, der/die TherapeutenvertreterIn und der/die DozentenvertreterIn werden in den jeweiligen Gremien gewählt und sind vollwertige Mitglieder des Vorstandes.

Der/die KandidatInnenvertreterIn hat Sitz und Stimme im Vorstand. Bei Verhinderung übernimmt der/die StellvertreterIn diese Position. Zusätzlich zur/zum KandidatInnenvertreterIn mit Stimmrecht kann 1 StellvertreterIn [ohne Stimmrecht] bei jeder Vorstandssitzung anwesend sein.

Der/die TherapeutInnenvertreterIn hat Sitz und Stimme im Vorstand und ist ein vollwertiges Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung übernimmt der/die StellvertreterIn diese Position.

Der/die DozentInnenvertreterIn hat Sitz und Stimme im Vorstand und ist ein vollwertiges Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung übernimmt der/die StellvertreterIn diese Position.

Jedes ordentliche Mitglied, welches für den Vorstand kandidiert, hat dies bis längstens sechs Wochen vor der Wahl dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. In der Einladung zur Mitgliederversammlung haben die Namen der Kandidaten und deren angestrebter Aufgabenbereich bekannt gegeben zu werden. Der Vorstand ist ab der Wahl des arbeitsfähig. Mitglieder, die sich der Wahl in einem Vorstandsteam stellen, können höchstens in zwei Listen kandidieren.

Die Vorstandssitzung:
Die Vorstandssitzungen werden vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandsmitglieder sind von Termin und Ort der Vorstandssitzung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder telefonisch unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, im Verhinderungsfall seine/ihre Stimme an ein anderes an der Sitzung teilnehmendes Vorstandsmitglied zu delegieren. Jedes an der Vorstandssitzung teilnehmende Vorstandsmitglied kann höchstens eine Stimmdelegierung übernehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist der Vorstand zur festgelegten Zeit nicht beschlussfähig, so findet eine Viertelstunde später eine Vorstandssitzung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen führt der/die 1. Vorsitzende der Gesellschaft bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse werden, soferne es in den Statuten nicht anders vorgeschrieben ist, mit Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Vorstandsmitgliedes. Anträge zur Beschlussfassung durch den Vorstand sind vor der Abstimmung wörtlich zu formulieren und schriftlich festzuhalten. Über jede Vorstandssitzung und die gefassten Beschlüsse ist vom/von der SchriftführerIn ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/derSchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind bei der nächsten Vorstandssitzung zu besprechen und etwaige Einsprüche im Protokoll zu vermerken, soferne sich die Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen der Vorstandsmitglieder dafür entscheidet. Erst dann ist das Protokoll gültig.

§ 10 – Die KandidatInnenversammlung und KandidatInnenvertretung

Die KandidatInnenversammlung setzt sich aus jenen ordentlichen Mitgliedern zusammen, die noch keinen TherapeutInnenstatus erlangt haben. Die ordentliche KandidatInnenversammlung wird zumindest einmal jährlich vom/von der KandidatInnenvertreterIn oder bei Verhinderung von dessen/deren StellvertreterIn einberufen. Bei Verhinderung oder Rücktritt beider KandidatInnenvertreterInnen muss die Kandidatenversammlung vom Vorstand einberufen werden. In diesem Fall führt ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied bis zur sofort durchzuführenden Neuwahl den Vorsitz in der KandidatInnenversammlung um diesen dann an die neu gewählten Kandidatenvertreter(innen) abzugeben. Der Termin der ordentlichen KandidatInnenversammlung wird jeweils im Voraus von der KandidatInnenversammlung bestimmt und sollte möglichst im Rahmen eines Fortbildungsseminars liegen. Außerordentliche KandidatInnenversammlungen müssen bei Antrag von zumindest einem Drittel der Kandidaten unter Angabe der Tagesordnung binnen drei Monaten nach Antragstellung einberufen werden. Die Tagesordnung der KandidatInnenversammlung muss einen Punkt "Allfälliges" enthalten. Anträge zur KandidatInnenversammlung müssen zumindest sechs Wochen vorher schriftlich bei der KandidatInnenvertretung einlangen. Alle anderen Anträge können unter dem Punkt "Allfälliges" behandelt werden. Die KandidatInnenvertretung hat zu sorgen, dass diese Anträge in der nächsten allgemeinen Aussendung an die Mitglieder bekannt gegeben werden oder hat im Ausnahmsfall eine eigene Aussendung zu veranlassen. Den Vorsitz in der KandidatInnenversammlung führt der/die KandidatInnenvertreterIn, bei dessen/deren Verhinderung der/dieStellvertreterIn.

Die Beschlüsse dieser Anträge in der KandidatInnenversammlung werden mit Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen gefasst. Die Abstimmungen erfolgen per Handhebung oder auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern der KandidatInnenversammlung geheim. Der/Die jeweilige Vorsitzende der KandidatInnenversammlung trägt Sorge, dass ein Protokoll geführt und in der nächsten Aussendung der Gesellschaft beigelegt wird.

Der/Die KandidatInnenvertreterIn und dessen/deren StellvertreterIn werden durch Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen jedes zweite Jahr gewählt. Die Funktionsperiode der KandidatInnenvertretung beginnt nach dem Herbstseminar und dauert 2 Jahre. Die KandidatInnenversammlung kann neben der/dem KandidatInnenvertreterIn bis zu drei StellvertreterInnen wählen, womöglich aus jeder Therapierichtung ein/e. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl ist darauf zu achten, daß KandidatInnenvertreterIn und StellvertreterIn möglichst nicht aus der gleichen Berufsgruppe stammen und die KandidatInnenvertretung möglichst aus einer Frau und einem Mann besteht.

Die Aufgabe der KandidatInnenvertretung ist es, die inhaltlichen und formellen Belange der KandidatInnen im Vorstand zu vertreten. Der/Die KandidatenvertreterIn ist verpflichtet, die Beschlüsse der KandidatInnenversammlung in der nächsten Vorstandssitzung vorzutragen und beraten zu lassen. Über das Ergebnis ist in einer geeigneten Weise Bericht zu erstatten.
Der/Die KandidatInnenvertreterIn, bei dessen/deren Verhinderung der/die StellvertreterIn, verhandelt jährlich mit dem/der AusbildungsleiterIn und dem/der ersten, bei Verhinderung dem/der zweiten Vorsitzenden über die Höchstsätze der Honorare für eine Einheit in Ausbildungsgruppen, Fortbildungsgruppen und Weiterbildungsgruppen

Der/Die KandidatInnenvertreterIn gibt das Ergebnis dieser Verhandlungen und die damit für ein Jahr gültigen Beträge in der Mitgliederversammlung bekannt.

§ 11 – Das TherapeutInnenforum und der/die TherapeutInnenvertreterIn.

Das TherapeutInnenforum der ÖGATAP ist die Summe aller ÖGATAP-TherapeutInnen (KIP, ATP, HY) mit Vereinsabschluss, also mit abgeschlossener Ausbildung.
Das TherapeutInnenforum trifft sich mindestens zweimal jährlich und diskutiert wissenschaftlich psychotherapeutische, methodenspezifische, didaktische, ausbildungsrelevante, sowie standespolitische und vereinspolitische Themen, soweit sie die Gruppe berufstätiger TherapeutInnen betreffen.
Das TherapeutInnenforum wählt ferner in der der nächsten Vorstandswahl vorausgehenden Sitzung ein Mitglied des TherapeutInnenforums in das Amt des/der TherapeutInnenvertreterIn. Diese/r wird für die Dauer der Legislaturperiode des Vorstandes gewählt, vom TherapeutInnenforum in den Vorstand entsandt und mit Sitz und Stimme betraut. Die Wahl erfolgt offen oder geheim mit einfacher Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich. Die TherapeutInnenvertreterIn ist vollwertiges Vorstandsmitglied und dem TherapeutInnenforum verpflichtet.

Für die TherapeutInnenvertreterIn wird außerdem ein/e Stellvertreter/in gewählt. Diese/r sollte nach Möglichkeit nicht der gleichen Ausbildungsrichtung (ATP, KIP, HY) angehören, doch hat die Vertretung grundsätzlich alle Mitglieder des Forums zu vertreten.

Die bereits in die Psychotherapeutenliste des zuständigen Ministeriums eingetragenen Mitglieder der ÖGATAP, die bereits psychotherapeutisch tätig sind, aber den Vereinsabschluss noch vor sich haben, sind im TherapeutInnenforum als Gäste zugelassen, haben aber weder aktives noch passives Stimmrecht, zumal sie vom Vereinsstatut ja als KandidatInnen definiert sind und vom/von der Kandidatenvertreter/in vertreten werden.

DozentInnen sind als Gäste zugelassen, haben aber weder aktives noch passives Stimmrecht, da sie im DozentInnenforum vertreten werden.

Weiters sollte die Vertretung des TherapeutInnenforums aus einer Frau und einem Mann bestehen. Die ordentliche Versammlung des TherapeutInnenforums findet zumindest einmal jährlich statt und wird vom/von der TherapeutInnenforumsvertreterIn und bei dessen/deren Verhinderung von dessen/deren StellvertreterIn einberufen.

Bei Verhinderung oder Rücktritt beider TherapeutInnenforumsvertreterInnen muss das TherapeutInnenforum vom Vorstand einberufen werden. In diesem Fall führt ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied bis zur sofort durchzuführenden Neuwahl den Vorsitz im TherapeutInnenforum, um diesen dann an den/die neu gewählte/n TherapeutInnenforumsvertreterIn abzugeben. Der Termin der ordentlichen Versammlung des TherapeutInnenforums wird jeweils im voraus bestimmt und sollte möglichst im Rahmen eines Fortbildungsseminares liegen.

Außerordentliche Versammlungen des TherapeutInnenforums müssen per Antrag von zumindest einem Drittel der Mitglieder des TherapeutInnenforums unter Angabe der Tagesordnung binnen 3 Monaten nach Antragstellung einberufen werden. Die Tagesordnung des TherapeutInnenforums muss einen Punkt "Allfälliges" enthalten, Anträge müssen zumindest 6 Wochen vorher schriftlich bei der TherapeutInnenforumsvertretung einlangen, alle anderen Anträge können unter dem Punkt "Allfälliges" behandelt werden. Die Vertretung des TherapeutInnenforums hat zu sorgen, dass diese Anträge in der nächsten allgemeinen Aussendung bekannt gegeben werden oder hat im Ausnahmefall eine eigene Aussendung zu veranlassen. Den Vorsitz im TherapeutInnenforum führt der/die TherapeutInnenforumsvertreteIin und bei dessen/deren Verhinderung die/der Stellvertreter/in. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden gegeben, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse dieser Anträge werden mit Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen gefasst. Die Abstimmung erfolgt per Handhebung oder auf Antrag geheim, wenn mindestens 10 anwesende Mitglieder des TherapeutInnenforums geheime Wahl beantragen. Der/die jeweilige Vorsitzende des TherapeutInnenforums trägt Sorge, dass ein Protokoll geführt wird und in der nächsten Aussendung der Gesellschaft beigelegt wird.

§ 12 – Das DozentenInnenforum und der/die DozentInnenvertreterin.

Die Dozentenschaft der ÖGATAP setzt sich aus allen DozentInnen der ÖGATAP zusammen. Die Dozentenschaft ist mit der Durchführung der Lehre in Kooperation mit anderen Gremien und/oder Personen betraut und behandelt ausbildungs- bzw. methodenrelevante Themen und arbeitet an wissenschaftlichen Standards der Methoden.
Die Aufgaben des Dozentenvertreters/der Dozentenvertreterin sind, die inhaltlichen und formellen Belange der Dozentenschaft im Vorstand zu vertreten.

In derjenigen Sitzung der Dozentenschaft, die der nächsten Vorstandswahl vorausgeht, wählt die Dozentenschaft aus ihrer Mitte ein Mitglied in das Amt des DozentInnenvertreters/der DozentInnenvertreterin. Dieses wird für die Dauer einer Legislaturperiode des Vorstandes gewählt, von der Dozentenschaft in den Vorstand entsandt und mit Sitz und Stimme betraut. Die Wahl erfolgt offen, auf Antrag von mindestens drei DozentInnen auch geheim, mit einfacher Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich. Die DozentInnenvertreterIn ist vollwertiges Vorstandsmitglied und der Dozentenschaft verpflichtet.

Für die DozentInnenvertreterIn wird außerdem nach demselben Modus ein/e Stellvertreter/in gewählt. Diese/r sollte nach Möglichkeit nicht der gleichen Ausbildungsrichtung angehören, doch hat die Vertretung grundsätzlich alle Mitglieder der Dozentenschaft zu vertreten.

Im TherapeutInnenforum haben DozentInnen kein aktives und passives Wahlrecht. Sie sind nur in der Dozentenschaft und in der Mitgliederversammlung aktiv und passiv stimmberechtigt.

Nach Möglichkeit sollte die Vertretung der Dozentenschaft aus einer Frau und einem Mann bestehen. Die ordentliche Versammlung des Dozentenschaft findet mindestens einmal im Jahr statt und wird durch die DozentInnenvertreterIn oder bei Verhinderung durch die StellvertreterIn einberufen.

Bei Verhinderung oder Rücktritt beider DozentInnenforumsvertreterInnen muss das DozentInnenforum vom Vorstand einberufen werden. In diesem Fall führt ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied bis zur sofort durchzuführenden Neuwahl den Vorsitz im DozentInnenforum, um diesen dann an den/die neu gewählte/n DozentInnenforumsvertreterIn abzugeben. Der Termin der ordentlichen Versammlung des DozentInnenforums wird jeweils im voraus bestimmt.

Außerordentliche Versammlungen der Dozentenschaft müssen per Antrag von zumindest einem Drittel der Mitglieder der Dozentenschaft unter Angabe der Tagesordnung binnen drei Monaten nach Antragstellung einberufen werden. Die Tagesordnung der Dozentenschaft muss einen Punkt "Allfälliges" enthalten. Anträge müssen zumindest 6 Wochen vorher schriftlich bei der Vertretung der Dozentenschaft einlangen. Alle anderen Anträge können unter dem Punkt "Allfälliges" behandelt werden. Die Vertretung der Dozentenschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Anträge baldmöglichst durch Aussendung bekannt gegeben werden.
Den Vorsitz in der Dozentenschaft führt die DozentInnenvertreterIn bzw. bei Verhinderung die StellvertreterIn. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden gegeben, wenn die Versammlung der Dozentenschaft ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse von Anträgen werden mit Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen gefasst. Die Abstimmung erfolgt per Handhebung oder auf Antrag geheim, wenn mindestens 3 anwesende Mitglieder der Dozentenschaft eine geheime Abstimmung beantragen. Die DozentInnenvertreterIn trägt Sorge, dass ein Protokoll geführt wird und an alle DozentInnen ausgesandt wird.

§ 13 – Aufgabenkreis der Vorstandsmitglieder

Der(die) 1. Vorsitzende und bei seiner Verhinderung der(die) 2. Vorsitzende vertreten die Gesellschaft nach außen und sind für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem Vorstand verantwortlich. Der(die) 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und führt bei diesen den Vorsitz. Seine(ihre) Vertretung ist schon durch die vorhergehenden Paragraphen geregelt. Der offizielle Schriftverkehr der Gesellschaft mit Ämtern und Behörden ist von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu zeichnen.

Der(die) Schriftführer(in) führt die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und unterfertigt diese gemeinsam mit dem (der) 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfalle mit dem(der) 2. Vorsitzenden.

Dem(der) Kassier(in) obliegt die Kassengebarung der Gesellschaft gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Aufstellung einer Jahresabrechnung für die Vorlage bei der MitgliederJahresversammlung.

§ 14 – Rechnungsprüfer

Von der Mitglieder-Jahresversammlung werden jeweils für die Dauer von drei Jahren aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung des nach Ende jedes Vereinsjahres der Mitglieder-Jahresversammlung vorzulegenden Kassenberichtes. Das Prüfungsergebnis ist auf der Abrechnung zu vermerken und von beiden Rechnungsprüfern zu unterzeichnen, sowie in der folgenden Mitgliederjahresversammlung den Mitgliedern zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

§ 15 – Die Ethikkommission

1. Die Ethikkommission besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Mindestens 6 werden von der Mitgliedervollversammlung aus der Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder, die die fachspezifische Ausbildung in einer der Psychotherapiemethoden des Vereines abgeschlossen haben und im zuständigen Ministerium als PsychotherapeutInnen eingetragen sind, gewählt. Eines der Mitglieder der Ethikkommission kann auch PsychotherapeutIn in Ausbildung unter Supervision sein. Die Gewählten dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Jedes ordentliche Mitglied, welches für die Ethikkommission kandidiert, hat dies bis längstens 6 Wochen vor der Wahl der Ethikkommission bekannt zu geben. In der Einladung zur Mitgliederversammlung haben die Namen der KandidatInnen bekannt gegeben zu werden. Über die 5 Ethikkommissionsmitglieder wird folgendermaßen abgestimmt: Jedes stimmberechtigte Mitglied wählt 5 Personen aus der Liste des Wahlvorschlages aus und schreibt diese 5 Namen auf eine Wahlkarte. Gewählt sind jene 5 Personen, die die 5 höchsten Abstimmungsergebnisse erzielen. Ebenso wird in der Wahl der Ersatzmitglieder verfahren. Es sollte angestrebt werden, dass DozentInnen und TherapeutInnen in ungefähr gleichem Ausmaß vertreten sind. Die Funktionsperiode beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

2. Aufgaben der Ethikkommission
2.1 Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus Verletzung ethisch-professioneller Grundsätze ergeben können (z.B. Ausnützung von Abhängigkeit in sexueller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht).
2.2 Diskussion, Ergänzung, Änderung und Erweiterung der ethischen Grundsätze des Berufscodex für PsychotherapeutInnen des Psychotherapiebeirates in Hinblick auf die im Verein vertretenen Psychotherapiemethoden.

§ 16 – Das Schiedsgericht und die Schlichtungsstelle

§ 16/1 – Das Schiedsgericht für die Aus- und Weiterbildung

Bei Berufung gegen Entscheidungen, die die Aus- oder Weiterbildung betreffen (zB Nichterreichen der Ausbildungsziele, bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, oder der Anerkennung von Ausbildungsschritten etc.) wird ein Schiedsgericht eingerichtet. Die Dozentenschaft nominiert zwei unbefangene DozentInnen möglichst der gleichen Methode oder des gleichen Curriculums und der/die BerufungswerberIn nominiert eine Lehrperson der ÖGATAP seiner/ihrer Wahl, ausgenommen jene/r LehrtherapeutIn, bei der die Einzelselbsterfahrung ("Lehrtherapie") absolviert wird. Der/Die BerufungswerberIn informiert das Schiedsgericht in einem persönlichen Gespräch über sein/ihr Anliegen. Das Schiedsgericht informiert sich eingehend über die Sachlage und trifft seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung ist für den/die BerufungswerberIn bindend.

§ 16/2 – Die Schlichtungsstelle
Alle nicht durch eine der beiden Schiedsgerichte oder durch die Ethikkommission der ÖGATAP zu erledigenden Streitigkeiten im Rahmen der Gesellschaft werden durch eine Schlichtungsstelle ausgetragen und entschieden, für welche jede der streitenden Parteien je zwei Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft als Schlichter namhaft macht. Diese Schlichter wählen ein weiteres Ordentliches Mitglied als Obmann (Obfrau) der Schlichtungsstelle. Falls bei der Wahl des Obmannes (der Obfrau) keine Majorität erzielt werden kann, führt der (die) 1. Vorsitzende und bei seiner (ihrer) Verhinderung der (die) 2. Vorsitzende der Gesellschaft den Vorsitz in der Schlichtungsstelle. Richtet sich das Verfahren gegen eine(n) der beiden Vorsitzenden der Gesellschaft, so führt, wenn keine Mehrheit bei der Wahl des Obmannes (der Obfrau) der Schlichtungsstelle erzielt werden kann, das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes (mit Ausnahme der beiden Vorsitzenden) den Vorsitz der Schlichtungsstelle. Zu den Schlichtungsstellenverhandlungen müssen alle Mitglieder der Schlichtungsstelle anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen gefasst. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die in geheimer Abstimmung mit Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen entscheidet.

§ 17 – Auflösung der Gesellschaft

Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer über Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung beschlossen werden. Das Vermögen der Gesellschaft ist bei der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zu widmen, der von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt werden und mit dem Fachgebiet Psychotherapie zusammenhängen muss.

Die genau umschriebene Bestimmung des Vereinsvermögens nach der Auflösung trifft die letzte Mitgliederversammlung nach Vorlage der Schlussabrechnung durch den Vorstand mit Mehrheit der Pro- gegen Kontrastimmen.

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